§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein zur Erziehung und Bildung der Kinder und Jugendlichen der Musikschule Tecklenburger Land e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Lengerich.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein hat die Aufgabe, die Bestrebungen und Ziele der Musikschule Tecklenburger Land ideell und materiell zu unterstützen. Dabei stehen die jugendpflegerischen Aufgaben im Vordergrund.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt zur ideellen und materiellen Unterstützung der Aufgaben der Musikschule Tecklenburger Land ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch ausschließliche Förderung der musikalischen Erziehung und Bildung.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Es gibt ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen und Körperschaften werden. Die ordentliche Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben; über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen, die sich um den Verein oder um die Musikschule Tecklenburger Land besonders verdient gemacht haben als Ehrenmitglied des Vereins ernennen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Spenden
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Spenden können unabhängig von der Mitgliedschaft in unbegrenzter Höhe geleistet werden.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod des Mitglieds bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Eine Mitgliedschaft kann ferner durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entzogen werden.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder des Vereins die Einberufung verlangen. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der/die Vorsitzende des Vereins, im Verhinderungsfall ein/e Stellvertreter/in.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Anträge für Beschlüsse können von jedem ordentlichen Mitglied eingebracht werden. Ein Antrag muss mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins oder einem anderen Vorstandsmitglied eingegangen sein. Eilbedürftige Anträge können schriftlich auf der Mitgliederversammlung gestellt werden. Über die Eilbedürftigkeit eines Antrags entscheiden die anwesenden Mitglieder des Vorstands.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Ein Beschluss ist angenommen, wenn ihm mehr als die Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder zustimmen. Eine Satzungsänderung soll in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt über
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
1. einem/einer Vorsitzenden
2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
3. einem/einer Schatzmeister/in
4. einem/einer Schriftführer/in
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Wahl eines neuen Vorstandes erfolgt ist. Der Vorstand kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, sich durch Zuwahl aus den Reihen der Mitglieder zu ergänzen. Das zugewählte Mitglied amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 11 Geschäftsführung und Vertretung
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Arbeitsbericht und die Jahresrechnung vor.
Der Vorstand trifft seine Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss; er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder.
§ 12 Musikschulleiter/in
Der/die Leiter/in der Musikschule Tecklenburger Land wird als beratendes Mitglied zu den Sitzungen des Vorstandes sowie zu der Mitgliederversammlung eingeladen. Weitergehende Rechte werden hiervon nicht berührt.
§ 13 Einnahmen
Alle Einnahmen und etwaigen Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Zweckgebundene Zuwendungen werden nach den Auflagen des Spenders ebenfalls entsprechend dieser Satzung verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit des Vereins und der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
§ 14 Auflösung des Vereins
Der Verein kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen aller stimmberechtigter Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins, der Aufhebung oder bei endgültiger Aufgabe des Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an den Zweckverband Musikschule Tecklenburger Land, der sich der musikalischen Jugendbildung widmet. Sollte das nicht möglich sein, fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Lengerich mit der Auflage, es für die Förderung kultureller jugendpflegerischer Aufgaben zu verwenden.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 08.06.2004 beschlossen und tritt damit in Kraft. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Tecklenburg eingetragen.