Satzung für den Förderverein der Musikschule Tecklenburger Land

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein zur Erziehung und Bildung der Kinder und Jugendlichen der Musikschule Tecklenburger Land e.V.". 

Der Verein hat seinen Sitz in Lengerich. 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein hat die Aufgabe, die Bestrebungen und Ziele der Musikschule Tecklenburger Land ideell und materiell zu unterstützen; hierzu gehören auch Konzert- und Vortragsveranstaltungen. Dabei stehen die jugendpflegerischen Aufgaben im Vordergrund. 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 3 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt zur ideellen und materiellen Unterstützung der Aufgaben der Musikschule Tecklenburger Land ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch ausschließliche Förderung der musikalischen Erziehung und Bildung. 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Es gibt ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen und Körperschaften werden. Die ordentliche Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben; über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 

(3) Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen, die sich um den Verein oder um die Musikschule Tecklenburger Land besonders verdient gemacht haben als Ehrenmitglied des Vereins ernennen. 

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Spenden

(1) Mitgliedsbeiträge sind in Geld zu entrichten.Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

(2) Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 

(3) Spenden können unabhängig von der Mitgliedschaft in unbegrenzter Höhe geleistet werden. 

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod des Mitglieds bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Eine Mitgliedschaft kann ferner durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entzogen werden. 

(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind: 

-die Mitgliederversammlung (§9)

-der Vorstand § 26 BGB (§ 10 Abs. 2)

-die Vorstandschaft (§ 10 Abs. 3).

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder des Vereins die Einberufung verlangen. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der/die Vorsitzende des Vereins, im Verhinderungsfall ein/e Stellvertreter/in. 

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung zu erfolgen. 

Anträge für Beschlüsse können von jedem ordentlichen Mitglied eingebracht werden. Anträge für Beschlüsse können von jedem ordentlichen Mitglied eingebracht werden. Ein Antrag muss mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins oder einem anderen Vorstandsmitglied eingegangen sein. Eilbedürftige Anträge können schriftlich auf der Mitgliederversammlung gestellt werden. Über die Eilbedürftigkeit eines Antrags entscheiden die anwesenden Mitglieder des Vorstands. 

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Ein Beschluss ist angenommen, wenn ihm mehr als die Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder zustimmen. Eine Satzungsänderung soll in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich. 

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über

-Wahl und Entlastung des Vorstandes

-Wahl von zwei Kassenprüfer/innen

-Mitgliedsbeiträge

-Satzungsänderungen

-Auflösung des Vereins

5.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und vom/von der Vorsitzenden bzw. Stellvertreter/in und dem Protokollführer unterschrieben. 

§ 10 Vorstand

(1) Vorstandsmitglied kann nur ein Vereinsmitglied sein,

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den verein gemeinsam.

(3) Die interne Führung des Vereins obliegt der Vorstandschaft. Diese soll aus folgenden Mitgliedern bestehen:

-dem/der ersten Vorsitzenden

-den beiden stellvertretenden Vorsitzenden

-einem Schriftführer/einer Schriftführerin

-einem Schatzmeister/einer Schatzmeisterin

-bis zu drei Beisitzern

(4) Die Aufgabenverteilung der Beisitzer regelt die Vorstandschaft intern.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes und der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, hat der Vorstand das Recht, sich durch Zuwahl aus den Reihen der Mitglieder zu ergänzen. Das zugewählte Mitglied amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(6) Die Vorstandschaft hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie führt die Geschäfte des Vereins. Ihre übrige Tätigkeit richtet sich nach den Vorschriften dieser Satzung  und denen des BGB.

(7) Die Haftung des Vorstands und der Vorstandschaft gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 11 Vorstandssitzungen

(1) Der/die Vorsitzende hat die Vorstandschaft unter gleichzeitiger Mitteilung des Vorschlages einer Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von fünf Kalendertagen einzuladen,so oft es erforderlich ist. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist auf 24 Stunden verkürzt werden. In diesen Fällen kann auch telefonisch, telegrafisch oder durch Boten geladen werden.

(2) Der/die Vorsitzende hat die Vorstandschaft unter Beachtung des § 11.1 auch dann einzuladen, und zwar innerhalb von vierzehn Tagen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangen.

(3) Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(4) Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

(5) § 9.3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass "Mitglieder" im Sinne dieser Vorschriften die Mitglieder der Vorstandschaft sind.

(6) Die Sitzungen der Vorstandschaft sind in der regel nicht öffentlich, Gäste können eingeladen werden.

§ 12 Musikschulleiter/in

(1)Der/die Leiter/in der Musikschule Tecklenburger Land wird als beratendes Mitglied zu den Sitzungen des Vorstandes sowie zu der Mitgliederversammlung eingeladen. Weitergehende Rechte werden hiervon nicht berührt. 

§ 13 Einnahmen

(1)Alle Einnahmen und etwaigen Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Zweckgebundene Zuwendungen werden nach den Auflagen des Spenders ebenfalls entsprechend dieser Satzung verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit des Vereins und der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich. 

§ 14 Auflösung des Vereins

(1)Der Verein kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen aller stimmberechtigter Mitglieder erforderlich. 

(2) Bei Auflösung des Vereins, der Aufhebung oder bei endgültiger Aufgabe des Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an den Zweckverband Musikschule Tecklenburger Land, der sich der musikalischen Jugendbildung widmet. Sollte das nicht möglich sein, fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Lengerich mit der Auflage, es für die Förderung kultureller jugendpflegerischer Aufgaben zu verwenden. 

§ 15 Inkrafttreten

(1)Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 08.06.2004 beschlossen. Sie wurde zuletzt auf der Mitgliederversammlung am 28.06.2010 geändert und tritt damit in Kraft.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Tecklenburg eingetragen(VR 656).

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